Kurzantwort: Minijobber und Aushilfen brauchen ein Gesundheitszeugnis, wenn sie beruflich mit relevanten Lebensmitteln arbeiten. Ob jemand nur wenige Stunden arbeitet, ist dabei nicht ausschlaggebend.

Gerade bei Nebenjobs entsteht häufig Unsicherheit. Muss man für zwei Schichten pro Woche wirklich eine Belehrung machen? Die Antwort hängt nicht vom Umfang des Jobs ab, sondern von der Tätigkeit. Wer Speisen zubereitet, ausgibt oder offene Lebensmittel behandelt, kann die Bescheinigung benötigen.

Typische Fälle

  • Aushilfe im Restaurant oder Café
  • Küchenhilfe im Hotel oder in der Kantine
  • Ferienjob in Bäckerei oder Metzgerei
  • Studierendenjob an der Bar oder im Catering
  • Saisonarbeit auf Veranstaltungen mit Speisenausgabe

Probearbeit und erster Arbeitstag

Wenn die Probearbeit bereits echte Arbeit mit Lebensmitteln umfasst, sollte die Frage vorab geklärt werden. Viele Arbeitgeber verlangen die Bescheinigung spätestens zum ersten regulären Arbeitstag.

Beispiele ohne klare Pflicht

Wenn eine Aushilfe ausschließlich Büroarbeit macht, Regale ohne offene Lebensmittel einräumt oder keinen relevanten Kontakt zu Lebensmitteln hat, kann die Erstbelehrung entbehrlich sein. Im Zweifel entscheidet die konkrete Aufgabe.

Schnell handeln bei kurzfristigem Start

Minijobs und Aushilfsjobs beginnen oft kurzfristig. Eine Online-Erstbelehrung kann helfen, wenn ein Termin beim Gesundheitsamt nicht rechtzeitig verfügbar ist. Wichtig bleibt, dass die Belehrung autorisiert durchgeführt wird.

Häufige Fragen

Brauchen Minijobber ein Gesundheitszeugnis?

Ja, wenn sie eine Tätigkeit mit relevantem Lebensmittelkontakt ausüben.

Brauchen Ferienjobber ein Gesundheitszeugnis?

Ja, wenn der Ferienjob unter §43 IfSG fällt, zum Beispiel in Küche, Service oder Lebensmittelverkauf.

Wer zahlt das Gesundheitszeugnis?

Das hängt vom Arbeitgeber ab. Gesetzlich ist eine Kostenübernahme nicht immer vorgesehen; viele Arbeitgeber erstatten die Kosten freiwillig.

Weitere hilfreiche Artikel

Offizielle Quellen

TestHelp24: Gesundheitszeugnis nach §43 Infektionsschutzgesetz

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